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AGB

§ 1 Vertragsdauer und Kündigung
a) Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit, während dieser Zeit kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

b) Nach Ablauf der Probezeit gilt der Vertrag für die Dauer eines Jahres als fest abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht 3 Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres, von einem der Vertragspartner zum jeweiligen Monatsende gekündigt wird.

c) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Kündigungsempfänger maßgebend. Eine Kündigung wegen Umzug, innerhalb Bayerns ist kein Kündigungsgrund.

d) Die Nichtausführung von Leistung infolge höherer Gewalt oder Streik, ist kein Grund zur Kündigung des Vertrages.

§ 2 Art und Umfang der Leistung
Grundlage der Leistung ist ein Leistungsverzeichnis bzw. das diesem Vertrag zugrundeliegende Angebot. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fachgerecht und gewissenhaft sowie unter Beachtung neuzeitlicher Erkenntnisse und der technischen Fortentwicklung durchzuführen, um zum Werterhalt beizutragen.

§ 3 Änderung/Erweiterung der Leistungen
Änderungen in der Leistungsbeschreibung (siehe § 2) bedürfen der Schriftform und gelten als Ergänzung zum Reinigungsvertrag. Sonderreinigung, z.B. Teppichreinigung, Reinigung nach Bau- und Malerarbeiten oder ähnliche Arbeiten. Sollten derartige Arbeiten anfallen, so bedarf deren Vergütung einer gesonderten Vereinbarung.

§ 4 Reinigungspersonal
a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten sein Personal auf Zuverlässigkeit zu überprüfen. Er bestätigt, dass mit allen Arbeitskräften ein ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag geschlossen ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem das Reinigungspersonal ausschließlich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beschäftigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt Subunternehmen mit der Leistungserbringung zu betrauen. Der Auftragnehmer benennt eine verantwortliche Objektleitung, welche ihn im Rahmen dieses Vertrages gegenüber dem Auftraggeber vertritt und der von ihm eingestellten Arbeitnehmer vorgesetzt ist. Allein diese ist berechtigt, den Mitarbeitern des Auftragnehmers Weisungen zu erteilen. Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten, wird der Auftragnehmer seine Mitarbeiter zur Beachtung der Richtlinien „Mitarbeiterverhalten“ anhalten. Arbeitsrechtliche Belange zwischen dem Auftragnehmer und dem eingesetzten Personal regelt der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger Handwerk.

b) Den mit der Ausführung der Leistung bzw. der Aufsicht beauftragten Mitarbeitern des Auftragnehmers ist es untersagt, Einsicht in Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen des Auftraggebers zu nehmen. Bei Zuwiderhandlung darf der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers die betreffende Person nicht bei diesem einsetzen.

c) Vom Arbeitnehmer sind die Unfallverhütungsvorschriften des Mitarbeiters der Berufsgenossenschaft und die Hausordnung bzw. Betriebsordnung des Auftraggebers zu beachten.

§ 5 Reinigungsmaterial und Geräte
a) Die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel stellt der Auftragnehmer, falls dies im Angebot, welches dem Vertrag zu Grunde liegt nicht anders angeboten wird.

b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Aufbewahrung von Material, Geräten und Maschinen, sowie für den Aufenthalt und die Kleiderablage des Personals, geeignete Räume zur Verfügung zu stellen. Desweiteren werden das zur Reinigung notwendige warme und kalte Wasser sowie Strom unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

§ 6 Reinigungszeit
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Reinigungsarbeiten zeitlich so durchzuführen, dass der Betrieb des Auftraggebers soweit wie möglich nicht behindert wird.

§ 7 Auftragserfüllung - Gewährleistung
a) Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich Einwendungen erhebt.

b) Weisen die Reinigungsarbeiten Mängel auf und ist unverzüglich schriftlich gerügt, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen nicht.

c) An Sonn- und Feiertagen wird nicht gearbeitet. Der Ersatz von Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 8 Haftung
a) Der Auftragnehmer haftet für Personen- und Sachschäden, die nachweislich durch ihn oder sein Personal bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben schuldhaft verursacht werden. Für Schäden, die den Auftragnehmer nicht innerhalb von drei Tagen vom Auftraggeber schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

b) Der Auftragnehmer erklärt, eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Höchstentschädigungen abgeschlossen zu haben:
EUR 5.000.000,00 bei Personenschäden
EUR 5.000.000,00 bei Sach- und Vermögensschäden
Die Haftung ist aus sämtlichen in Betracht kommenden Rechtsgründen aus Umfang und Höhe der vom Auftragnehmer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung auf vorstehende genannte Summen beschränkt. Der entsprechende Versicherungsschein kann auf Wunsch vom Auftraggeber eingesehen werden.

c) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu belehren.

§ 9 Zahlung
a) Die Rechnungslegung bei fixen Beträgen erfolgt monatlich jeweils zum 6-ten des Monats und bei variablen Beträgen sofort nach Festsetzung der Kosten. Die Zahlung der Rechnung hat innerhalb 14 Tagen zu erfolgen.

b) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe der von dem Auftragnehmer zu zahlenden Bankzinsen zu entrichten. Gegenüber den in § 24 Abs. 1 AGB-Gesetz bezeichneten Personen ist der Auftragnehmer auch ohne Verzug berechtigt, bei Fälligkeit bankübliche Zinsen zu berechnen. Des weiteren hat der Arbeitnehmer das Recht, bei Verzug die Arbeiten sofort einzustellen und eventuelle Schäden geltend zu machen.

c) Nach erfolgloser 2. Mahnung wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.

d) Zahlungen sind ausschließlich unmittelbar auf die in der Rechnung des Auftragnehmers angegebenen Bankkonten zu leisten. Dessen Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen berechtigt.

§ 10 Preisänderungen
a) Das festgelegte Entgeld entspricht dem Stand der Lohnkosten, der gesetzlichen und tariflichen Lohnnebenkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Tarifliche oder gesetzliche Änderungen werden nur bei Inkrafttreten einer Erhöhung unmittelbar in voller Höhe auf die vereinbarten Entgelte umgelegt. Des Weiteren ist der Auftragnehmer berechtigt eine jährliche Preiserhöhung in Höhe der Inflationsrate durchzuführen.

b) Sollte der Auftraggeber mit der Preisanpassung nicht einverstanden sein, so ist er unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 4 des Reinigungsvertrages (Laufzeit) berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.

§ 11 Verschiedenes
a) Abwerbung oder der Versuch der Abwerbung von Arbeitskräften oder Subunternehmer des Auftragnehmers stellt ein grobe Vertragsverletzung dar. Als Vertragsstrafe wird für jeden Fall der schuldhaften Verletzung dieser Vorschrift ein Betrag von sechs Brutto Monatslöhne vereinbart, der sofort fällig wird. Das Verbot der Übernahme von Personal des Auftragnehmers gilt auch noch bis 12 Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

b) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

c) Soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages aus zwingenden gesetzlichen Gründen unwirksam sein sollten, berührt dies nicht die Gültigkeit des gesamten Vertrages. Eine derartig unwirksame Bestimmung ist durch die gesetzlich zulässige, ihrem wirtschaftlichen Zweck entsprechende Bestimmung, zu ersetzen.

d) Sämtliche Aufträge, auch wenn sie durch Vertreter oder Angestellte entgegengenommen werden oder Nebenabreden zu diesen

e) Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner, ebenso jede Änderung des Inhalts eines bereits bestätigten Auftrags. Mündliche Abreden bestehen grundsätzlich nicht.

f) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchzuführende Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Sinn und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken des Vertrages.

g) Für diese Vertragsverbindungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist München.

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